05.08.2026. Nach der Veröffentlichung unseres Newsletters vom 20.07.2026 „Neue Sachmängel-Regeln ab 1. August 2026 - Was Kfz-Betriebe wissen müssen“ sind viele Mitglieder mit Fragen an uns herangetreten. Diese haben wir an den ZDK weitergeleitet, der aus dem ganzen Bundesgebiet Fragen zu dieser Thematik erhalten hat.
Alle diese Fragen sind in einem Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) aufgegriffen und – soweit dies möglich war – beantwortet worden, um den Handel beim Umgang mit den neuen Informationspflichten zu unterstützen.
Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Neuregelung sind Händler vor der Durchführung von Nacherfüllungsmaßnahmen verpflichtet, Verbraucher
zum einen über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung) und
zum anderen darüber zu informieren, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Sachmangels einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn sich der Verbraucher für eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) entscheidet.
Die neuen Infopflichten und damit einhergehend die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall um 12 Monate gelten für alle Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossen werden.
Was sonst noch gilt, kann dem FAQ aus dem obigen Download-Bereich entnommen werden.
Wichtiger Hinweis: Der ZDK wird – entgegen erster Informationen - seine unverbindlich empfohlenen Verkaufsbedingungen anpassen! Im FAQ wird über den Stand der Änderungen berichtet. Darin finden Händler auch Hinweise dazu, wie sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen können, bis die neuen Bedingungstexte verfügbar sind.
Allgemeiner Hintergrund
Zum 1. August 2026 ändern sich die Regeln zur Gewährleistung. Für Kfz-Betriebe, die an Verbraucher verkaufen, bringt die Neuregelung zwei zentrale Änderungen mit sich: eine neue Informationspflicht bei jeder Reklamation sowie eine Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate nach einer durchgeführten Nachbesserung. Betroffen sind alle Betriebe, die Neuwagen, Gebrauchtwagen, Ersatzteile oder Zubehör an Verbraucher verkaufen.
Rechtlicher Hintergrund
Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie beschlossen, zwei Wochen nach der Verabschiedung im Bundestag am 25. Juni. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und wird voraussichtlich zum 1. August gelten. Das eigentliche Recht auf Reparatur erfasst Kraftfahrzeuge zwar nicht. Begleitende Änderungen des Kaufrechts wirken sich jedoch unmittelbar auf das Kfz-Gewerbe aus.
Der ZDK hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, Kraftfahrzeuge und Gebrauchtwaren von der Verlängerung der Verjährungsfrist auszunehmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ließ die europäische Vollharmonisierung dafür jedoch keinen nationalen Spielraum zu. Die Initiative blieb dennoch nicht wirkungslos: Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, sich auf europäischer Ebene künftig für Ausnahmeregelungen für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte einzusetzen.
Die neue Informationspflicht
Meldet ein Verbraucher einen Sachmangel, muss der Betrieb ihn nach der Mängelanzeige, aber vor Beginn der Nacherfüllung über zwei Punkte aufklären. Erstens über das Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Zweitens über die Folge einer Nachbesserung: Wählt der Kunde diese und wird sie durchgeführt, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Für die Praxis ist entscheidend, dass die Information zum richtigen Zeitpunkt erfolgt. Ein allgemeiner Hinweis im Kaufvertrag reicht nicht aus; maßgeblich ist der Moment, in dem sich der Verbraucher erstmals wegen eines Mangels an den Betrieb wendet. Tritt später ein weiterer Mangel an derselben Kaufsache auf, ist kein erneuter Hinweis nötig.
Die Verjährungsfrist-Verlängerung im Detail
Die Verlängerung um zwölf Monate greift, wenn der Verbraucher die Nachbesserung wählt und diese tatsächlich durchgeführt wird. Sie knüpft direkt an die reguläre Gewährleistungsfrist an, gilt einmalig und setzt voraus, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Nachbesserung noch nicht abgelaufen war. Betroffen sind alle Waren, also Neu- und Gebrauchtwagen ebenso wie Ersatzteile und Zubehör.
Während der verlängerten Frist bleibt der Verkäufer zur Mängelgewährleistung verpflichtet. Das betrifft jeden Mangel, der innerhalb des verbliebenen und verlängerten Haftungszeitraums auftritt und der bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Aus Sicht des ZDK bedeutet dies eine deutliche Ausweitung der Haftungsrisiken für den Handel.
Das Wahlrecht in der Praxis: Neuwagen und Gebrauchtwagen
Beim Neuwagenkauf ist das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung besonders praxisrelevant. Beim Gebrauchtwagenkauf kommt eine Ersatzlieferung dagegen nur ausnahmsweise infrage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt sie voraus, dass beide Vertragsparteien von einer Austauschbarkeit des Fahrzeugs ausgegangen sind. Dafür spricht es eher, wenn der Käufer sich ausschließlich nach objektiven Kriterien wie Baujahr, Laufleistung oder Ausstattung entschieden hat. Hat er das konkrete Fahrzeug dagegen vorher besichtigt und individuell ausgewählt, spricht dies gegen eine Austauschbarkeit.
Ist eine Ersatzlieferung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, darf der Betrieb bereits im Rahmen seiner Information darauf hinweisen, dass er diese Form der Nacherfüllung verweigern kann.
Beweislast bleibt unverändert
An der Beweislast ändert die neue Fristverlängerung nichts. Zeigt sich ein Mangel erst im verlängerten Zeitraum, muss der Verbraucher beweisen, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag – die Beweislastumkehr verlängert sich nicht. Gelingt der Nachweis nicht, bestehen keine Ansprüche.
Lieferantenregress
Wird der Betrieb im verlängerten Haftungszeitraum wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen, verlängert sich grundsätzlich auch der eigene Regressanspruch gegen Hersteller, Importeur oder Teilelieferant. Dieser Anspruch verjährt frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Verbraucheransprüche.
Konkrete To-dos für den Betrieb
Betriebe sollten zunächst ihren Reklamationsprozess prüfen und sicherstellen, dass die Information stets rechtzeitig vor der Nacherfüllung, verständlich und dokumentiert erfolgt. Das Service- und Verkaufsteam ist auf die neue Informationspflicht vorzubereiten, idealerweise anhand konkreter Praxisbeispiele für Neu- und Gebrauchtwagen sowie für die Unterscheidung von Reparatur und Ersatzlieferung. Für die rechtssichere Umsetzung stellt der ZDK Mustertexte bereit, die dem zugehörigen Rundschreiben beigefügt sind. Schließlich sollten Betriebe beobachten, ob die ZDK-Verkaufsbedingungen an die neue Rechtslage angepasst werden, und gegebenenfalls ihre eigenen AGB in Vertrag und Website entsprechend aktualisieren.
Risiko bei Nichtbeachtung
Fehlt die ordnungsgemäße Information, drohen Rechtsstreitigkeiten darüber, ob und wie die Pflicht erfüllt wurde. Deshalb sollte jeder Hinweis an den Verbraucher dokumentiert werden – etwa per Unterschrift auf einem Formular, durch einen Systemvermerk oder als Scan in der Akte.